Handels- / Vertriebs­recht

Unser stark fokussierter Industrieansatz hat seinen Ursprung in unserer Spezialisierung und der langjährigen Erfahrung in einer Reihe von ausgewählten Rechtsgebieten.

Unser Corporate-Team besteht aus unseren hoch spezialisierten Corporate-Anwälten, sowie unserem Netzwerk bevorzugter Kooperationspartner, sowohl national und international, die jeweils zu den führenden unabhängigen Anwaltssozietäten in ihrem jeweiligen Spezialgebiet zählen.

Das Leistungsspektrum unseres Corporate-Teams umfasst wirtschaftsorientierte Rechtsberatung und Prozessführung u.a. im Handels- und Vertriebsrecht. Unser erklärtes Ziel ist dabei Wertschöpfung für unsere Mandanten.

Unser Corporate-Team berät unsere Mandanten in allen Bereichen der handelsrechtlichen Vertragsgestaltung, von der strategischen Planung von Transaktionen und der Verhandlung der entsprechenden Verträge bis hin zu der Durchführung der Transaktion und dem späteren Vertragsmanagement; insbesondere bei:

Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen juristischen Personen, die beispielsweise ein Käufer-Verkäufer-Verhältnis oder eine Zusammenarbeit betrifft. Üblicherweise werden Rahmenverträge mit dem Ziel vereinbart, grundsätzliche Aspekte der Zusammenarbeit oder des Käufer-Verkäufer-Verhältnisses zu regeln, aber Flexibilität für konkrete Einzelfälle bzw. besondere Situationen zu schaffen.

Bei Rahmenverträgen für Warenlieferungen kann beispielsweise vereinbart werden, dass in einem definierten Zeitraum eine festgelegte Menge eines bestimmten Produkts vom Abnehmer in Teilmengen abgerufen wird. Hierbei haben die Abnehmer den Vorteil, dass durch die Abnahme größerer Mengen regelmäßig ein niedrigerer Preis erzielt werden kann und die Waren einfach abgerufen werden können. Dem Verkäufer bietet ein Rahmenvertrag Sicherheit beim Absatz und der Produktionsplanung.

Welche Punkte werden üblicherweise in einem Rahmenvertrag geregelt?

• Interessenlagen und Grundhaltungen (Präambel)
• Liefer- und Leistungspflichten
• Qualitätsanforderungen
• Preise und Zahlungsbedingungen
• Abnahmepflichten
• Vertragsdauer und gegebenenfalls Kündigungsfristen
• Schlussbestimmungen (Rechtswahl, Gerichtsstand etc.)

Sie werden Vertragspartei eines Rahmenvertrages und sollen diesen entwerfen oder Ihnen liegt bereits ein Entwurf eines Rahmenvertrages vor, wissen aber nicht so recht, wo dessen Tücken und Schwierigkeiten liegen?

Haben Sie Sorge vor einer zu weitgehenden Haftung oder Gewährleistungsverpflichtungen in Ihrem Rahmenvertrag?

Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Als kompetente Berater sind wir gerne für Sie da.

Herstellungs- und Lieferverträge sind Verträge zwischen einem Hersteller/Lieferanten und einem Kunden über die Herstellung und Lieferung vereinbarter Güter zu vereinbarten Konditionen.

Letztlich ist ein solch komplexes Vertragswerk immer eine Gratwanderung. Kein Unternehmen will fortlaufend seine Lieferanten wechseln, so dass ohne rechtliche Beratung oftmals Zugeständnisse gemacht werden, die dann schließlich teuer bezahlt werden müssen. Aber auch aus Hersteller- bzw. Lieferantensicht besteht die Gefahr, sich in existenzbedrohende Abhängigkeiten zu begeben.

Ein mangelhafter Herstellungs- und Liefervertrag gefährdet den Erfolg Ihres Unternehmens.

Wir betrachten es als unsere Aufgabe, Sie sowohl bei Abschluss Ihrer Herstellungs- und Lieferverträge über diese Risiken aufzuklären und diese weitestgehend zu minimieren als auch Sie bei den im Zusammenhang mit dem Abschluss von Herstellungs- und Lieferverträgen auftretenden schwierigen Fragestellungen umfassend und kompetent zu beraten. Bitte sprechen Sie uns an.

Ein Unternehmen, das beispielsweise ein modernes technisches Produkt auf den Markt bringen oder einem Kunden liefern will, wird regelmäßig nicht alle Komponenten und Teile selbst entwickeln und herstellen können, aus denen das Produkt besteht. Einen mehr oder weniger großen Teil der Komponenten wird es von anderen Unternehmen beziehen und zu diesem Zweck Beschaffungsverträge abschließen.

Das Vertragsmanagement hat zur Aufgabe, die vertraglichen Risiken zu erkennen und die vertraglichen Chancen durch proaktive Gestaltung zu optimieren.

Wir betrachten es als unsere Aufgabe, Sie vor Abschluss eines Beschaffungsvertrages über die vertraglichen Risiken aufzuklären und diese durch eine entsprechende Vertragsgestaltung weitestgehend zu minimieren. Bitte sprechen Sie uns an.

Allgemeine Einkaufsbedingungen sind sämtliche Voraussetzungen und Gegebenheiten in standardisierter Form, unter denen ein Einkauf erfolgt.

Es sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen.

Sie werden von einer Vertragspartei (dem Verwender) einseitig gestellt und bedürfen einer besonderen Kontrolle, um ihren Missbrauch zu verhindern. In Verträgen mit Verbrauchern (B2C) stellen das Gesetz und die Rechtsprechung strengere Anforderungen an deren Wirksamkeit als in Verträgen zwischen Unternehmen (B2B).

Allgemeine Einkaufsbedingungen – Fluch oder Segen?

Allgemeine Einkaufsbedingungen sind stets dem Wandel durch Gesetzesänderungen und Entscheidungen in der Rechtsprechung unterworfen und bedürfen daher einer besonderen Pflege und Aufmerksamkeit, um nicht dem Vorwurf der Unwirksamkeit ausgesetzt zu sein.

Wenn Sie die Einführung Allgemeiner Einkaufsbedingungen zur Vereinfachung Ihres Geschäftsablaufs planen oder bestehende Allgemeine Einkaufsbedingungen auf Ihre Wirksamkeit hin überprüft haben möchten, sprechen Sie uns an. Als kompetente Ansprechpartner beraten wir Sie gerne.

Allgemeine Verkaufsbedingungen sind sämtliche Voraussetzungen und Gegebenheiten in standardisierter Form, unter denen ein Verkauf erfolgt.

Es sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen.

Sie werden von einer Vertragspartei (dem Verwender) einseitig gestellt und bedürfen einer besonderen Kontrolle, um ihren Missbrauch zu verhindern. In Verträgen mit Verbrauchern (B2C) stellen das Gesetz und die Rechtsprechung strengere Anforderungen an deren Wirksamkeit als in Verträgen zwischen Unternehmen (B2B).

Allgemeine Verkaufsbedingungen – Fluch oder Segen?

Allgemeine Verkaufsbedingungen sind stets dem Wandel durch Gesetzesänderungen und Entscheidungen in der Rechtsprechung unterworfen und bedürfen daher einer besonderen Pflege und Aufmerksamkeit, um nicht dem Vorwurf der Unwirksamkeit ausgesetzt zu sein.

Wenn Sie die Einführung Allgemeiner Verkaufsbedingungen zur Vereinfachung Ihres Geschäftsablaufs planen oder bestehende Allgemeine Verkaufsbedingungen auf Ihre Wirksamkeit hin überprüft haben möchten, sprechen Sie uns an. Als kompetente Ansprechpartner beraten wir Sie gerne.

Lizenzverträge sind Verträge, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Marken etc.) die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung von Lizenzgebühren und unter definierten Bedingungen überlässt.

In Industrie und Handel kommt den Lizenzverträgen besondere Bedeutung zu.

Sie haben Fragen zum Abschluss Ihres Lizenzvertrages?

Sie haben Beratungsbedarf hinsichtlich des Inhalts eines möglichen Lizenzvertrages?

Sie möchten wissen, ob Ihre gewerblichen Schutzrechte durch einen Lizenzvertrag genügend abgesichert sind?

Sie haben allgemeine Fragen rund um den Lizenzvertrag?

Bitte zögern Sie nicht, uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Aufgrund der immer stärker werdenden Bedeutung der industriellen Wertschöpfungsketten für das Marktgeschehen und der somit immer enger werdenden Verflechtungen der verschiedenen Vertragsbeziehungen, erscheint eine strukturierte und systematische Erstellung von Verträgen sowie ein geordnetes Vertragsmanagement in Ihrem Unternehmen als zwingend geboten.

Der Prozess der Vertragsgestaltung und des Vertragsmanagements umfasst dabei alle Tätigkeiten in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:

• Analyse der bestehenden Vertragswerke und/oder der zu regelnden Sachverhalte,
• Identifikation von vertraglichen Risiken und Chancen,
• Vertragsgestaltung und
• Verhandeln von Verträgen

Aufgrund der Komplexität der Vertragsinhalte sowie der weitreichenden (haftungsrechtlichen) Folgen taktisch oder inhaltlich falscher Vertragsklauseln ist ein Team aus Spezialisten notwendig, das die technischen, betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und juristischen Inhalte entsprechend würdigen kann. Als Ihre kompetenten juristischen Berater übernehmen wir gerne die Vertragsgestaltung und/oder Vertragsprüfung für Sie, um Sie vor unliebsamen vertragsrechtlichen Überraschungen zu schützen.

Als Outsourcing wird eine Organisationsform bezeichnet, bei der ein Unternehmen komplette Arbeitsbereiche oder Teile davon einer anderen Firma übergibt (outsourcen), um Kosten zu sparen.

Unternehmensaufgaben und -strukturen werden an externe Dienstleister abgegeben. Outsourcing ist eine Form des Fremdbezugs von bisher intern erbrachter (Arbeits-)Leistung.

Spezielle Verträge fixieren die Dauer und den Gegenstand der ausgelagerten Leistung.

Sie haben allgemeine Fragen zum Outsourcing oder planen einen Arbeitsbereich an einen externen Dienstleister abzugeben?

Sprechen Sie uns an. Als Ihre kompetenten Ansprechpartner beraten wir Sie gerne und erstellen bzw. überprüfen die notwendigen Verträge für Sie.

Ein Vertriebsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem herstellenden Unternehmen und einem Vertriebspartner (Absatzmittler). Es werden zur Absatzmittlung in der Regel Handelsvertreter, Vertragshändler, Kommissionäre oder Makler eingesetzt.

Vertriebsrecht ist also das Recht der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen. Es dient der Regelung der Absatzorganisation. Die Art und Weise, wie Dienstleistungen und Produkte abgesetzt werden, ist vielseitig. Genauso vielseitig sind deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

Sie haben allgemeine Fragen zum Vertriebsrecht oder zu Ihrem Vertriebsvertrag?

Als Unternehmer benötigen Sie einen Entwurf eines Vertriebsvertrages?

Sie stehen vor dem Abschluss eines Vertriebsvertrages und wollen diesen vorher auf etwaige (Haftungs-) Risiken hin überprüfen lassen?

Als kompetente Berater unterstützen wir Sie gerne. Bitte zögern Sie nicht, uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter. Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Die Regelungen des HGB bestimmen die Gestaltung der Handelsvertreterverträge. Sie enthalten eine Reihe von Sonderregelungen zum Schutz des Handelsvertreters. Dieser ist oft vom Unternehmer wirtschaftlich abhängig, obwohl er per definitionem selbständig tätig ist.

Der Unternehmer ist dem Handelsvertreter zur Zahlung von Provisionen verpflichtet.

Nach § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter bei Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Unternehmer ein Ausgleich für die für den Unternehmer geworbenen Kunden zu. Dieser Ausgleichsanspruch stellt eine Kompensation für die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen dar, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses rechtlich dem Unternehmer zugeordnet werden.

Sie sind Handelsvertreter und haben Fragen zu Ihrem bestehenden oder zu dem Ihnen angebotenen Handelsvertretervertrag?

Sie wollen das Handelsvertreterverhältnis beenden und fragen sich, ob der angebotene Ausgleich nach § 89 b HGB angemessen ist?

Sie sind Unternehmer und benötigen einen Vertrag zum Abschluss mit einem Handelsvertreter?

Sprechen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen gerne kompetent mit Rat und Tat zur Seite.

Der Vertragshändlervertrag ist grundsätzlich ein Rahmenvertrag, der sowohl kaufvertragliche Elemente als auch dem Handelsvertreter ähnliche Dienstleistungselemente enthält. Gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich den Vertragshändler betreffen, existieren nicht.

Der Vertragshändler ist ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler es ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen (Marke) neben der eigenen Firma herauszustellen. Häufig wird dem Vertragshändler ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt, das zusätzlich mit einem Gebietsschutz zu seinen Gunsten einhergehen kann.

Der Vertragshändler unterscheidet sich vom Handelsvertreter dergestalt, dass der Handelsvertreter Geschäfte im Namen des Unternehmers, also im fremden Namen vermittelt oder abschließt.

Der Vertragshändler steht in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen. Er ist sozusagen „verlängerter Arm“ des Herstellers. Dennoch trifft ihn das Kredit- und Absatzrisiko. Er muss auf seine Kosten ein Lager unterhalten. Das Risiko, dass er die eingekaufte Ware nicht oder preislich schlecht absetzen kann, geht zu seinen Lasten. Zugleich belasten ihn oft vertragliche Mindestabnahmeverpflichtungen gegenüber dem Hersteller.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) für Vertragshändler anerkannt, sofern der Vertragshändler in das Vertriebssystem des Herstellers eingegliedert und zur vertraglichen Überlassung des von ihm geworbenen Kundenstamms verpflichtet ist.

Eine falsche Ausgestaltung von Verträgen mit Vertragshändlern führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten verschiedenster Art.

Wollen Sie diese Streitigkeiten von vorneherein vermeiden oder müssen Sie sich gegen bereits bestehende Streitigkeiten verteidigen?

Haben Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertragshändlervertrag?

Bitte zögern Sie nicht, uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Ein Franchisevertrag ist eine Vereinbarung, in der ein Unternehmen („Franchisegeber“) es einem anderen Unternehmen („Franchisenehmer“) gegen Vergütung gestattet, eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-How zum Zwecke des Verkaufs / der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher zu nutzen.

Der Franchisevertrag ist ein typengemischter Vertrag. Jede einzelne Maßnahme des Franchise-Pakets wird nach den Regeln des jeweils einschlägigen Vertragstyps beurteilt. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Man unterscheidet verschiedene Formen des Franchising: das sog. Waren-Franchising, das sog. Service-Franchising und das sog. Herstellungs-Franchising.

Sie stehen vor dem Abschluss eines Franchisevertrages oder haben allgemeine Fragen rechtlicher Art zum Franchising?

Als kompetente Berater betrachten wir es als unsere Aufgabe, Sie bei diesen schwierigen rechtlichen Problemen zu unterstützen. Zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

Organisatorische, betriebswirtschaftliche oder strukturelle Gründe können die Umstrukturierung Ihres Unternehmens (zum Beispiel durch Einführung von Holding-Konzepten) erforderlich machen.

Sie planen die Restrukturierung Ihres Unternehmens, oder Ihr Unternehmen wird umstrukturiert und Sie wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen?

Zur Vermeidung von weitreichenden strategischen und rechtlichen Fehlern sollten Ihnen von Beginn des Restrukturierungsprozesses an kompetente Berater zur Seite stehen. Bitte zögern Sie nicht, uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Mandanten

  • Unternehmensgründer
  • Unternehmen aller Branchen
  • In- und ausländische Investoren

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